AGB

1. Allgemeines
1.1 Begriffsbestimmung

apsa personnel concepts gmbh wird in der Folge kurz „apsa“ genannt.
Auftraggeber: Wird der jeweilige Vertragspartner von apsa gemäß den individuellen Vereinbarung genannt, selbst, wenn dieser in der individuellen Vereinbarung anders bezeichnet wird.
Bewerber: Personen, die sich bei apsa bewerben.
Überlassene Arbeitskraft: Person, die bei apsa beschäftigt ist und deren Arbeitskraft einem Auftraggeber von apsa zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt wird.

1.2 Im Folgenden gelten personenbezogene Bezeichnungen gleichermaßen für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
1.3 Allgemeiner Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Folgenden kurz „AGB“ genannt, gelten für alle Tätigkeitsbereiche der apsa. Punkt 1. Allgemeines dieser AGB gilt für sämtliche mit apsa abgeschlossenen Verträge mit Auftraggebern, die unter diese AGB fallen. Die jeweiligen besonderen Bestimmungen gelten ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen. Der Tätigkeitsumfang der apsa umfasst die temporäre Unterstützung für befristete und unbefristete Positionen in Form der Arbeitskräfteüberlassung, die Personalvermittlung sowie die eigenständige Durchführung von Projekten (insbesondere im IT-Bereich).
Diese AGB gelten mit Vertragsabschluss, spätestens mit Inanspruchnahme der Leistung, als angenommen und werden Vertragsbestandteil des Vertrages zwischen apsa und dem Auftraggeber. Vom Auftraggeber aufgestellte AGB erlangen nur Gültigkeit, wenn diese von apsa ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

1.4 Informationspflicht

Auftraggeber und Bewerber sind verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Auftrag benötigten Unterlagen unverzüglich und vollständig vorzulegen und apsa laufend von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die für den Auftrag von Bedeutung sein können. Dies gilt insbesondere auch für alle Tatsachen betreffend den Betrieb des Auftraggebers, die Auswirkungen auf das Arbeitsausmaß, den Arbeitsort oder das dem Bewerber zustehende Entgelt haben können sowie für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von apsa bekannt werden. apsa ist berechtigt, den ihr aufgrund von Auftraggeber, Bewerber zur Verfügung gestellter, fehlerhafter, veralteter oder unvollständiger Informationen entstandenen Schaden, insbesondere den frustrierten Aufwand, nach den bei apsa geltenden Stundensätzen in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere auch für den Umstand, dass ein Bewerber sich bereits beim Auftraggeber beworben hat, apsa von diesem Umstand aber nicht sofort in Kenntnis gesetzt wird.

1.5 Vertragsabschluss

Der Vertrag kommt im Umfang des Angebotes und der AGB sowohl bei mündlicher als auch schriftlicher Auftragserteilung durch Unterschrift des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber bzw. durch Inanspruchnahme der Leistung durch den Auftraggeber oder Bewerber bzw. die erste Tätigkeit von apsa zustande, die der Vertragserfüllung durch apsa dient. Vertragsgrundlage sind dabei jeweils das Angebot, die individuelle Vertragsvereinbarung und die AGB, wobei bei Widersprüchen folgende Reihenfolge gilt.

  • Individuelle Vereinbarung (Auftrag)
  • Angebot
  • AGB
  • gesetzliche Bestimmungen
1.6 Datenschutz und Vertraulichkeit

Der Auftraggeber ist verpflichtet alle Informationen, die er aus dem Vertragsverhältnis mit apsa erhält, auch jene über Bewerber streng vertraulich zu behandeln.
(Bewerber-)Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und müssen, falls es zu keinem Vertragsabschluss mit dem Bewerber kommt, an apsa retourniert werden. Allfällige Informationen von Bewerbern, die per e-Mail gemacht wurden, müssen gelöscht werden und dürfen nicht gespeichert werden. Allfällige Kopien müssen vernichtet werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, (Bewerber-)Unterlagen an Dritte weiterzugeben und auch nicht direkt oder indirekt zu verwenden. Sollte apsa aufgrund eines dem zuwiderlaufenden Verhaltens des Auftraggebers in Anspruch genommen werden, so ist der Auftraggeber der apsa gegenüber zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet. Referenzauskünfte können jederzeit nach Rücksprache mit apsa eingeholt werden. apsa verpflichtet sich, sämtliche von Auftraggebern und Bewerbern erhaltene Informationen streng vertraulich zu behandeln.

1.7 Leistungserbringung durch Dritte

apsa ist nicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet, sondern berechtigt, ihre geschuldeten Leistungen durch Dritte zu erbringen. Besteht der Auftraggeber auf die persönliche Leistungserbringung durch apsa, so muss dies schriftlich vereinbart sein.

1.8 Kündigung

apsa ist berechtigt jederzeit, ohne Angabe von Gründen, Aufträge unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 7 Tagen aufzukündigen. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund einer solchen Kündigung sind ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzögerung oder Verschlechterung der Bonität des Auftraggebers ist apsa jedenfalls berechtigt, die Leistungen gänzlich einzustellen oder eine weitere Leistungserbringung von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
Der Auftraggeber kann den Auftrag – im Fall der Anwendbarkeit des Punktes 2.6 dieser AGB mit den dort genannten Einschränkungen – unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines jeden Kalendermonats schriftlich aufkündigen.

1.9 Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche Vertragsbeziehungen zu apsa ist ausschließlich das für den 13ten Wiener Gemeindebezirk örtlich zuständige Gericht in Wien. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des IPRG, sonstiger Verweisnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrecht.
Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat und die Leistungen von apsa daher im Ausland erbracht werden.

2. Besondere Bestimmungen Arbeitskräfteüberlassung

2.1 apsa beschäftigt Arbeitskräfte zur Überlassung an Dritte und übernimmt die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Auftraggeber. Die Überlassung (der Leistungsumfang von apsa) erfolgt aufgrund (gemäß dieser Reihenfolge) der Bestimmungen des Angebotes, des unterfertigten Vertrages, dieser AGB und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), soferne in den individuellen Vereinbarungen (Angebot, Vertrag, AGB) keine Regelungen enthalten sind oder sich aus dem AÜG zwingende Bestimmungen ergeben. apsa stellt die Arbeitskräfte bereit, diese unterliegen jedoch der Weisung und der Führung des Auftraggebers. Somit schuldet apsa nicht die Erbringung einer bestimmter Leistungen bzw. keinen bestimmten Erfolg.
Der Auftraggeber darf die überlassene Arbeitskraft nur zu Diensten heranziehen, die zwischen dem Auftraggeber und apsa vereinbart wurden. Erbringt die überlassene Arbeitskraft tatsächlich Leistungen einer höherwertigen Qualifikationsstufe, so gilt diese als vertraglich geleistet. Diese ist, gemäß dem jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag zu entlohnen. Erbringt die überlassene Arbeitskraft tatsächlich Leistungen einer niedrigeren Qualifikationsstufe als vereinbart, vermindert dies den vereinbarten Verrechnungssatz von apsa nicht, sondern ist das vereinbarte Honorar zu entlohnen. Für eine eigenmächtige vertrags- oder gesetzeswidrige Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung und verpflichtet sich, apsa insofern von jeder Haftung freizustellen.
Die überlassenen Arbeitskräfte sind nicht berechtigt, im Namen des Auftraggebers Geld oder Wertsachen oder Inkasso zu übernehmen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, überlassene Arbeitskräfte an Dritte zu überlassen; der sog. Kettenverleih durch den Auftraggeber ist folglich unzulässig und löst Ersatzpflichten des Auftraggebers aus.

2.2. Dienstnehmerschutz

Im Sinne des AÜG ist der Auftraggeber für die Dauer der Überlassung für die Einhaltung der Arbeitnehmer-schutzvorschriften und der Fürsorgepflichten im weitesten Sinne verantwortlich. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass durch den Einsatz überlassener Arbeitskräfte für die Dienstnehmer im Betrieb des Auftraggebers keine Beeinträchtigung der Lohn- und Arbeitsbedingungen dieser und keine Gefährdung der Arbeitsplätze bewirkt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich diesbezüglich, wesentliche Änderungen der Umstände unverzüglich der apsa bekanntzugeben. Die Normalarbeitszeit der überlassenen Arbeitskraft richtet sich nach den arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, wobei auf die im Betrieb des Auftraggebers vergleichbaren Dienstnehmer für vergleichbare Tätigkeiten Bedacht zu nehmen ist. (§ 10 Abs 3 AÜG)
Arbeitsrechtliche Pflichtverletzungen der überlassenen Arbeitskraft (z.B. unentschuldigtes Fehlen oder Unpünktlichkeit) oder Arbeitsunfälle zeigt der Auftraggeber apsa unverzüglich an. Zur Meldung eines Arbeitsunfalls an die zuständigen Behörden ist ebenfalls der Auftraggeber unverzüglich verpflichtet.
Der Auftraggeber wurde von apsa auf alle für die Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes, insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes maßgeblichen Umstände hingewiesen. apsa ist verpflichtet, eine Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald apsa weiß, dass der Auftraggeber trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder die Fürsorgepflichten nicht einhält. Der Auftraggeber ist in Kenntnis, dass während der Überlassung für die überlassene Arbeitskraft die im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer gültigen gesetzlichen, kollektivvertraglichen sowie sonstigen im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubes beziehen gelten und verpflichtet sich der Auftraggeber diese anzuwendenden Bestimmungen apsa vor Auftragserteilung zur Kenntnis zu bringen. Die überlassenen Arbeitskräfte sind vom Auftraggeber ensprechend den Bestimmungen des § 10 AÜG gleich wie die im Beschäftigerbetrieb fest angestellten Arbeitnehmer zu behandeln. Dem Auftraggeber ist die ab 01.01.2014 geltende Bestimmung des § 10 Abs 1a bekannt. Sollte sich daraus für den Auftraggeber eine Leistungsverpflichtung ergeben, berührt das zwischen apsa und dem Auftraggeber vereinbarte Entgelt nicht. Der Auftraggeber hält apsa bei Nichteinhalten der Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten und der in diesen AGB geregelten Pflichten gegenüber Ansprüchen Dritter und der überlassenen Arbeitskraft schad- und klaglos.

2.3. Datenschutz / Eigentumsübertragung

apsa verpflichtet sich, die überlassene Arbeitskraft zur Wahrung aller Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers gegenüber jedermann und zu jeder Zeit anzuhalten, übernimmt für die Einhaltung durch die überlassene Arbeitskraft jedoch keine Haftung.

2.4. Verrechnung

Die Abrechnung erfolgt auf Basis der geleisteten Arbeitsstunden der überlassenen Arbeitskraft (hierunter sind auch Zeiten der bloßen Ruf- oder Dienstbereitschaft zu verstehen) nach den im jeweiligen Einzelvertrag bzw. Angebot getroffenen Vereinbarungen.
Soweit der überlassenen Arbeitskraft Reisen o.ä. zu vergüten sind, werden auch diese an den Auftraggeber weiterverrechnet. Kosten für Einschulung und Weiterbildung werden vom Auftraggeber übernommen.
Die geleisteten Arbeitsstunden sind von der überlassenen Arbeitskraft aufzuzeichnen und vom Auftraggeber zu bestätigen. Der bestätigte Zeitnachweis ist vom Auftraggeber oder der überlassenen Arbeitskraft zum Monatsende an apsa zu übermitteln. Die Nichtgenehmigung der Tätigkeitsnachweise berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung der Gegenleistung.

Kommt es aufgrund kollektivvertraglicher, gesetzlicher oder anderer anwendbarer Bestimmungen zu einer Erhöhung der Lohn- oder Lohnnebenkosten (insbesondere zu einer Erhöhung der Mindestlöhne), so ist apsa berechtigt, den Rechnungsbetrag im Ausmaß der Erhöhung ab dem Tag der Erhöhung anzupassen. Dies gilt auch für allfällige Sondervergütungen, Jubiläumsgelder etc, welche an den Auftraggeber weiterverrechnet werden.

Die Rechnungen werden monatlich gelegt. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzüge zahlbar. Beanstandungen haben unverzüglich, innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen, wobei die Fälligkeit des Gesamtbetrages davon unberührt bleibt. Bei Unterbleiben einer fristgerechten schriftlichen Beanstandung gilt die Rechnung als genehmigt und anerkannt. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 1,5% pro Monat ab dem Tage der Fälligkeit, sowie Mahnspesen in Höhe von € 12,– pro Mahnung als vereinbart.

2.5. Haftung

apsa haftet nicht für eine bestimmte Ausführung der Arbeiten, eine bestimmte Leistung, oder einen bestimmten Erfolg, da die überlassene Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung als Dienstnehmer des Auftraggebers anzusehen ist (insbesondere im Sinne des § 7 Abs. 1 AÜG). Schutzwirkungen zugunsten Dritter, die sich aus der Tätigkeit der überlassenen Arbeitskraft für den Auftraggeber ergeben, sind vom Auftraggeber unter Schad- und Klagloshaltung der apsa wahrzunehmen. Wechselseitige Forderungen der Vertragspartner dürfen weder im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses noch im Rahmen anderer Vertragsverhältnisse kompensiert werden (Aufrechnungsverbot).
apsa haftet keinesfalls, soweit die überlassene Arbeitskraft mit Geldangelegenheiten, wie z.B. Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen betraut wird. Die Haftung der apsa ist im Zusammenhang mit der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme ihrer Betriebshaftpflichtversicherung jedenfalls höchsten aber mit EUR 1.000.000,– sowie auf ihr vorwerfbare grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz beschränkt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, der apsa unverzüglich über Streikentwicklungen in seinem Betrieb schriftlich Meldung zu erstatten. Unterlässt der Auftraggeber diese Meldung, hat er die apsa hinsichtlich deshalb über die apsa verhängter Geldstrafen schad- und klaglos zu halten.
Wird die apsa aus gesetzwidrigen Handlungen des Auftraggebers im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung in irgendeiner Form verschuldensunabhängig in Anspruch genommen, so wird der Auftraggeber die apsa schad- und klaglos halten.
Der Auftraggeber sichert zu, dass an ihn überlassene Arbeitskräfte während der Dauer der Überlassung auf seinem Betriebsgelände nicht von anderen Mitbewerbern von apsa abgeworben werden. Hierfür haftet der Auftraggeber schadenersatzrechtlich. Ansprüche des Auftraggebers, die insbesondere aus der Verletzung von Geheimhaltungspflichten oder Konkurrenzklauseln insbesondere für die Zeit nach Ende der Beschäftigung im Betrieb des Auftraggebers, aus Patentsachen und Dienstnehmerhaftpflicht-Angelegenheiten entstehen, sind ausschließlich gegen und mit der überlassenen Arbeitskraft direkt zu führen.

2.6. Mindestvertragsdauer

Mit dem Rekrutieren und der Aus- und Weiterbildung der überlassenen Arbeitskraft ist für apsa ein erheblicher finanzieller und zeitlicher Aufwand verbunden. Damit dieser Aufwand auch abgegolten werden kann gilt eine Mindestvertragsdauer von 6 Monaten als vereinbart. Wird das Vertragsverhältnis vor Ablauf der Mindestvertragsdauer beendet, so ist mit Beendigung des Vertragsverhältnisses für die Zeit zwischen der Vertragsbeendigung und dem Ende der Mindestvertragsdauer vom Auftraggeber ein Entgelt zu bezahlen. Die Höhe dieses Entgelts errechnet sich aus dem durchschnittlichen Entgelt der Monate bis zur Vertragsbeendigung. Dauert das Vertragsverhältnis kürzer als ein Monat so errechnet sich das Entgelt anhand des wöchentlichen Entgelts hochgerechnet auf ein Monat.

3. Besondere Bestimmungen Personalvermittlung
3.1. Leistungen

Die Dienstleistung umfasst eine sorgfältige Personalsuche sowie sämtliche Rekrutierungs- und Selektionsarbeiten. Anhand der vom Auftraggeber übermittelten Stellen- und Anforderungsprofile werden aktuelle Bewerber vorselektiert und entsprechende Unterlagen präsentiert. Auf Wunsch des Auftraggebers koordiniert apsa die Vorstellungstermine.

3.2. Erfolgshonorar und Zahlungskonditionen

Wenn im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten folgende Konditionen: Erfolgshonorar: Kommt ein Vertragsverhältnis welcher Art auch immer zwischen dem Auftraggeber und einem von apsa namhaft gemachten Bewerber zustande, wird zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages zwischen Auftraggeber und dem Bewerber, spätestens jedoch mit der Aufnahme der Tätigkeit des Bewerbers beim Auftraggeber, das Erfolgshonorar in Höhe von 28% des Bruttojahreszielentgeltes zur Zahlung an apsa zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, mindestens jedoch EUR 10.000,–, fällig. Im Honorar sind alle Leistungen von apsa – ausgenommen eventuell erforderliche bzw. gewünschte Beratungsleistungen wie beispielsweise Rechts- und Steuerberatungsleistungen – enthalten. So sind vom Honorar folgende Leistungen von apsa umfasst: Erstellen eines detaillierten Anforderungsprofils; Kandidatensuche; optional Schalten eines Online-Inserates; telefonisches Briefing und Qualitätssicherung der Kandidaten für eine Vorauswahl; persönliche Gespräche mit den Kandidaten um Hardfacts und Softskills abzuklären; Erstellen eines Expertenprofils; Terminkoordination während des gesamten Prozesses.
Zur Entstehung des Honoraranspruchs der apsa kommt es auch dann zur Gänze, wenn der Auftraggeber oder ein Dritter – der Informationen zum Bewerber, insbesondere Bewerbungsunterlagen, vom Auftraggeber erhalten hat – mit einem von apsa vorgestellten Bewerber ein Vertragsverhältnis eingeht oder wenn ein von apsa namhaft gemachter Bewerber für eine andere Position als ursprünglich vorgesehen eingestellt wird.

Weiters gebührt die Provision auch in folgenden Fällen, wenn:

  • das Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
  • zwischen Auftraggeber und Bewerber ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich von apsa fällt;
  • der Vertrag nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber die Personalien des von apsa namhaft gemachten Bewerbers einer anderen Person mitgeteilt hat.

Das Honorar versteht sich exklusive USt. und ist 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
Grundlage zur Berechnung des Honorars ist das mit dem Bewerber vereinbarte Bruttojahreszielentgelt. Unter Bruttojahreszielgehalt ist das Bruttojahresgehalt (inkl. 13. u. 14. Monatslohn, Gratifikationen und anderweitige Vergütungen mit Lohncharakter) des Bewerbers unter Einbeziehung der zu erwartenden fixen und variablen Provisionen, Sondervergütungen und Gehaltserhöhungen im ersten Dienstjahr zu verstehen; weicht das tatsächlich vom Bewerber bezogene vom bei Vertragsabschluss erwarteten Entgelt ab, so ist apsa berechtigt, dem Auftraggeber die daraus resultierende Erhöhung des Erfolgshonorars mit Ablauf des ersten Dienstjahres in Rechnung zu stellen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, apsa zu diesem Zweck umgehend den Vertragsbeginn des Bewerbers mitzuteilen und Auskunft über das tatsächliche Bruttojahresentgelt durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu erteilen.
Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 1,5% pro Monat ab dem Tage der Fälligkeit, sowie Mahnspesen in Höhe von € 12,– pro Mahnung als vereinbart.

3.4. Generelles und Haftung

Wird eine durch apsa vorgestellte Person (Bewerber) vor Ablauf von 12 Monaten direkt durch den Auftraggeber, durch Dritte oder als freier Mitarbeiter beschäftigt, hat apsa Anspruch auf die unter Punkt 3.2. dieser AGB genannten Honorarsätze. Die Dienstleistungen von apsa ersetzen in keinem Fall eine sorgfältige Prüfung der Bewerber durch den Auftraggeber. Bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages mit einer vorgeschlagenen Person übernimmt der Auftraggeber die volle Verantwortung für seine Wahl. apsa stellt die persönlichen Angaben der Bewerber sorgfältig zusammen, lehnt aber jegliche Verantwortung in Bezug auf die gemachten Aussagen und hinsichtlich der Ausführung der zukünftigen Tätigkeit ab. Weder für die getroffene Wahl des Auftraggebers hinsichtlich der Anstellung eines Bewerbers noch hinsichtlich des Vorliegens der arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Bewilligungen, die notwendig sind, um berechtigt für den Auftraggeber zu arbeiten, trifft die apsa eine Haftung. apsa hat keinerlei vertragliche Verbindung zu den Bewerbern und bezieht von ihnen weder eine Entschädigung noch sonstige Vergütungen. Jegliche Kompensation wechselseitiger Forderungen der Vertragspartner ist ausgeschlossen.
Ferner kann von apsa keine Haftung dafür übernommen werden, dass auch ein für den Auftraggeber geeigneter Bewerber innerhalb einer Zeitspanne gefunden wird.

4. Besondere Bestimmungen Projektverträge
4.1 Vertragsschluss und Leistungen

Der Vertrag zwischen apsa und dem Auftraggeber kommt durch Unterschrift des Angebots oder der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber zustande. Dies kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen.
An einseitige Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags durch den Auftraggeber nach Auftragsbestätigung ist apsa nicht gebunden. Diese werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, apsa stimmt dem ausdrücklich zu.
Weicht eine Auftragsbestätigung der apsa vom erteilten Auftrag ab, so wird der Inhalt der Auftragsbestätigung der apsa Vertragsinhalt, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht dem unverzüglich, längstens innerhalb von 7 Tagen, jedenfalls vor Beginn der Leistungserbringung durch apsa.

4.2. Haftung und Gewährleistung

apsa schuldet nicht die Umsetzung eines bestimmten Projekterfolges, sondern nur dafür, dass die Umsetzung redlich bemüht wurde und von hiezu qualifizierten Personen betrieben wurde.
Behauptete Mängel müssen vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens binnen einer Frist von 14 Tagen, schriftlich angezeigt werden. Bei Unterlassung einer fristgerechten Mängelanzeige sind Ansprüche gegen die apsa ausgeschlossen.
Die fristgerechte Mängelanzeige berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung seiner Leistung.
Gewährleistungsrechtliche Ansprüche sind – sofern es sich um behebbare Mängel handelt – auf die Verbesserung beschränkt, das Recht auf Wandlung oder Preisminderung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Zur Verbesserung ist der apsa eine angemessene Nachfrist zu setzen. Soweit der Auftraggeber selbst Verbesserungsmaßnahmen setzt, ist der Ersatz diesbezüglicher Kosten ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche sind – bei sonstigem Verlust – innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend zu machen.

4.3 Werknutzungsrechte

Dem Auftraggeber wird an den von apsa erbrachten Leistungen das Werknutzungsrecht nach Abschluss des Projektes und vollständiger Bezahlung des Entgeltes gemäß individueller Vertragsvereinbarung eingeräumt. Das Werknutzungsrecht beinhaltet die Nutzung durch den Auftraggeber, nicht aber die Veräußerung, Vermietung, Verpachtung oder sonstige Verwertung. Vom Werknutzungsrecht ist auch nicht das Recht umfasst, die entwickelten Systeme zu kopieren oder sonst ohne Zustimmung von apsa zu verändern oder zu ergänzen. Bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts steht das Nutzungsrecht und Verwertungsrecht uneingeschränkt bei apsa.